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Corona Krise
Die Fristen laufen weiter!
Nach § 4 Kündigungsschutzgesetz beträgt die Frist zur Erhebung einer Klage, auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung, 3 Wochen.
Sollten Sie von Ihrem Arbeitgeber eine Kündigung erhalten, informieren Sie unverzüglich das Arbeitsamt und lassen Sie sich anwaltlich beraten.
In der Corona-Krise soll Mietern wegen Mietschulden nicht gekündigt werden dürfen. Das sieht eine Gesetzesvorlage der Bundesministerien für Justiz, Inneres und Wirtschaft vor. Gelten soll dies für Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020.
Ein Vermieter verliert durch diese Regelung aber nicht seinen Anspruch auf Mietzahlungen!
Vermieter können Mietschulden auch weiterhin gerichtlich geltend machen, einen vollstreckbaren Titel erlangen und gegebenfalls Konten oder Löhne pfänden.
Ich empfehle Mietern und Vermietern, im Falle von Zahlungsschwierigkeiten, sich mit der anderen Partei in Verbindung zu setzen und eine Zahlungs-oder Stundungs-Verbeinbarung zu treffen. Bei der Abfassung bin ich Ihnen geren behilflich.
Wem ein Mahnbescheid zugestellt wurde hat weiterhin lediglich 2 Wochen Zeit Widerspruch einzulegen. Auch wenn die Justiz derzeit nur eingeschränkt arbeitet, laufen diese und viele andere Fristen weiter.
Verstößt der Arbeitgeber gegen seine Pflichten, haben Arbeitnehmer unter Umständen ein Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrecht. Dies besteht aber nur in engen Grenzen. Sollten Sie Problemem mit ihrem Arbeitgeber haben, wird der Lohn nicht ausbezahlt etc. lassen Sie sich bitte anwaltlich beraten.
Für Dauerschuldverhältnisse soll ein Zahlungsmoratorium gelten. Dies gilt jeoch nicht uneingeschränkt und nicht immer. So gilt es z.B. ausdrücklich nicht für Mietschulden. Bitte beachten Sie, dass die Presse hier nicht immer abschließend und fachlich richtig berichtet. Bevor sie regelmäßige Zahlungen einstellen, lassen Sie sich bitte anwaltlich beraten.
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